Inhalt von Betriebsanweisungen

Sicherheit ist kein lästiges Zubehör, sondern selbstverständlicher Bestandteil einer vernünftigen, rationellen Arbeitsgestaltung und -durchführung. Es ist deshalb sinnvoll, in einer Betriebsanweisung alles zusammenzufassen, was der Mitarbeiter

  • für das Erreichen des Arbeitsergebnisses und
  • für die sichere Durchführung seiner Arbeit in seiner Arbeitsumgebung wissen muss.

Durch die Einheit fertigungs- und sicherheitstechnischer Hinweise kann im Idealfall erreicht werden, dass Arbeitsmittel bzw. Arbeitsstoffe sicher betrieben bzw. sicher verwendet werden können.

Soweit die notwendigen Angaben für ein sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Handeln nicht in einem schriftlichen Arbeitsauftrag enthalten sind, müssen sie gesondert in einer Betriebsanweisung zusammengestellt sein. In den entsprechenden Arbeitsaufträgen ist auf die mitgeltende Betriebsanweisung hinzuweisen.

Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen können insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden:

1. Anwendungsbereich
2. Gefahren für Mensch und Umwelt
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4. Verhalten bei Störungen
5. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe
6. Instandhaltung
7. Folgen der Nichtbeachtung

Die Punkte 2 und 7 dienen insbesondere der Motivation. Alle Punkte stehen in einem besonderen Zusammenhang, d. h. zu den angegebenen Gefahren müssen auch Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln folgen.

Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben:

1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
2. Gefahrstoff (Bezeichnung)
3. Gefahren für Mensch und Umwelt
4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
5. Verhalten im Gefahrfall
6. Erste Hilfe
7. Sachgerechte Entsorgung

Der Anwendungsbereich begrenzt die Betriebsanweisungen auf bestimmte Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder im Einzelfall auch auf Betriebsbereiche oder Adressaten, z. B. Instandhalter. Er kann sachliche, personelle, örtliche oder zeitliche Eingrenzungen vornehmen.

Bei Arbeitsstoffen ist es wünschenswert, jeweils die genaue Stoffbezeichnung anzugeben (Handelsname, CAS-Nummer, chemische Bezeichnung), damit ein erforderlichenfalls hinzugezogener Arzt bei seiner Behandlung gezielt vorgehen kann.

Durch die Darstellung der Gefahren für Mensch und Umwelt sollen die Mitarbeiter motiviert werden, die genannten Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuhalten. Es ist deshalb notwendig, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, gegebenenfalls auch Gefahren für Güter und Umwelt, möglichst konkret anzusprechen. Aus einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Gefährdungsanalysen, Nachschlagewerken, Sicherheitsdatenblättern usw. sind die dort angesprochenen Gefahren sinnvoll in die Betriebsanweisungen umzusetzen. Dabei kann auf betriebseigene Geschehnisse und Erfahrungen zurückgegriffen werden.

Im Abschnitt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind diejenigen anzugeben, die den Adressaten konkret betreffen. Dabei kann es sich um technische, organisatorische, persönliche oder hygienische Maßnahmen handeln; entscheidend ist, dass der Adressat sie persönlich beeinflussen kann. Diesbezügliche Forderungen aus eventuellen Betriebsanleitungen sind zu übernehmen und gegebenenfalls zu konkretisieren.

Zu den Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln gehört nicht das Bereitstellen von Einrichtungen oder persönlichen Schutzausrüstungen. Diese Unternehmerpflicht ergibt sich gesondert aus staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Danach darf mit den Arbeiten erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen und/ oder persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

Störfälle, z. B. Stromausfall bei Handmaschinen ohne Anlaufschutz, Pressendurchlauf, Versagen von Bremsen, Auslaufen von Chemikalien, sind häufig die Auslöser von Unfällen. Es sind deshalb Hinweise auf das Verhalten bei Störungen erforderlich. Hierzu gehören insbesondere die Sofortmaßnahmen, wie Abschalten, Sichern, Melden, aber auch die Grenzen der Störungsbeseitigung durch den Adressaten sowie dessen Befugnisse zur Wiederinbetriebnahme.

Auch Angaben über geeignete Löschmittel im Brandfall sowie zusätzlich erforderliche persönliche Schutzausrüstungen können notwendig sein.

Zum Verhalten bei Unfällen gehören insbesondere Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle, Bergung des Verletzten, Meldung an Ersthelfer, Arzt und Vorgesetzten sowie wirksame Erste-Hilfe-Maßnahmen. Es empfiehlt sich, erforderlichenfalls die notwendigen Rufnummern anzugeben.

Bei der Meldung eines Unfalles ist es wichtig, genauen Unfallort, Art der Verletzung und Anzahl der Verletzten anzugeben.

Für die sichere Durchführung der Instandhaltung genügt es nicht, auf Betriebsanleitungen zu verweisen. Vielmehr ist es notwendig, hierfür besondere Betriebsanweisungen zu erstellen. Dies ist umso dringlicher, je häufiger auch nicht besonders qualifiziertes Personal damit beschäftigt ist.

Betriebsanleitungen sind, insbesondere bei komplizierten und verketteten Anlagen, häufig so umfangreich, dass sie nicht bei jedem Einzelfall genügend durchgesehen werden. Sie enthalten auch nicht in jedem Fall die Gefährdungen, die sich erst aus der Aufstellung und Umgebung einer Einrichtung ergeben. Trotzdem müssen sie für die Mitarbeiter, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, jederzeit einsehbar bereitgehalten werden.