Rechtsgrundlagen
Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift keine Betriebsanweisung erstellen, handeln ordnungswidrig.
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.
Sie ist enthalten in
- § 4 Arbeitsschutzgesetz,
- § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
- § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung,
- § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift
- § 14 Gefahrstoffverordnung.
Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht an von ihm eingesetzte Beauftragte – im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich – delegieren.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten beratend mitwirken. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter; dies wirkt motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen.
Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahr- stoffe TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ besondere Hinweise.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsanweisungen auch dann erforderlich sind, wenn z. B. Gefahrstoffe erst während des Arbeitsprozesses entstehen. Solche Fälle sind denkbar, wenn bestimmte Schweißrauche an benachbarte Arbeitsplätze gelangen können.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten. Dies folgt aus § 15 BGV A1, wonach Weisungen des Unternehmers zum Arbeitsschutz zu befolgen sind, mit Ausnahme von Weisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.
Die Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen kann auch arbeitsrechtliche Folgen haben, wobei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. So kann es, beginnend mit mündlichen Ermahnungen, bei der Herbeiführung erheblicher Risiken auch zu einer schriftlichen Abmahnung oder anderen Konsequenzen kommen. Dabei dürfen die sonstigen Rahmenbedingungen nicht unberücksichtigt bleiben, z. B. Verhalten von Vorgesetzten, Durchsetzung anderer Sicherheitsmaßnahmen.
Bei der regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter sollte hierauf besonders hingewiesen werden.