Regelungen Teilzeit

Die aurident Dentalhygiene ist den Interessen ihrer Mitarbeiter verpflichtet. Die trifft in besonderem Maße auf den Mutterschutz zu.

Eine Schwangerschaft ist der Praxisleitung sofort nach Bekanntwerden mitzuteilen.

Gemäß Mutterschutzgesetz hat die Praxisleitung ein sofortiges Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Die Mitarbeiterin erhält bis zum Eintritt in die Zeit des „Mutterschutzes“ ihren vollen Lohn. Ihr Arbeitsplatz wird für die Zeit ihrer Abwesenheit durch eine befristet einzustellende Mitarbeiterin besetzt.

Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit.

Entschließt sich die Mitarbeiterin, nicht wieder vollumfänglich an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, obwohl dies im Zuge der Beantragung der Elternzeit vereinbart war, sollte sie dies der Praxisleitung möglichst frühzeitig mitteilen. Auch eine Beschäftigung in Teilzeit ist dann u.U. möglich. Die Praxisleitung wird die organisatorische Unterstützung dafür geben.

Allerdings müssen Praxis- und Mitarbeiterinteressen hier stets im Übereinklang stehen.

Deshalb wird die Praxisleitung, soweit möglich, konkrete Arbeitszeiten anbieten, in denen eine zusätzliche Teilzeit-Mitarbeiterin gebraucht wird. Die Mitarbeiterin erhält so die Möglichkeit, sich aus den angebotenen Zeiten die heraus zu suchen, die zu ihrer familiären Situation passen.

Hierbei gilt: Vollzeit-Arbeitsplätze haben in der Arbeitszeitplanung der Praxis Vorrang vor Teilzeit-Arbeitsplätzen, bereits existierende Teilzeit-Arbeitsplätze haben Vorrang vor neu angestrebten.

Die Bezahlung der Teilzeitarbeit richtet sich nach dem Tarifvertrag. Sie beträgt 1/169 des monatlichen Tariflohnes je Arbeitsstunde.

Teilzeit- Mitarbeiterinnen haben den gleichen Anspruch auf Erholungsurlaub wie Vollzeit- Mitarbeiterinnen.