Anforderungen an Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche Einzelanweisungen, auch sicherheitstechnischen Inhalts, erfüllen die Forderung in Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nach einer Betriebsanweisung nicht. Gleichwohl sind mündliche Sicherheitsanweisungen über Betriebsanweisungen hinaus möglich und notwendig.

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen.
Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschreibungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Gegebenenfalls sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen.
Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.

Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein.
Sie regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z. B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes, für darin bzw. damit tätige Beschäftigte bzw. Beschäftigtengruppen. Unterschiedliche Adressaten am gleichen Objekt erfordern gegebenenfalls separate Betriebsanweisungen.
Dies bedeutet aber auch, dass gleichartige Gefahren und gleichartige Schutzmaßnahmen, z. B. für Kühlschmierstoffe an einem oder mehreren Arbeitsplätzen, in einer Betriebsanweisung erfasst werden können.

Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können.
Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, Stoffe, persönliche Schutzausrüstungen usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe, wie regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegent- lich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich, nicht verwendet werden.

Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis – also für den Anwender – überschaubar bleibt.
Bewährt haben sich z. B. Faltkarten, die der Beschäftigte leicht mitführen kann, sowie Handzettel oder Aushänge, die jedoch die Größe einer DIN A4-Seite nicht überschreiten sollten.
Das Format DIN A 3 kann aus Erkennbarkeitsgründen zweckmäßig sein.

In Betriebsanweisungen sollten daher nur die für den Arbeitsbereich spezifischen Gefahren und Maßnahmen angesprochen werden. Es ist z. B. nicht erforderlich, nochmals gesondert auf die Gefahr von Zehenverletzungen einzugehen, wenn im Unternehmen generell Sicherheitsschuhe getragen werden und dies z. B. in der allgemeinen Betriebsordnung enthalten ist. Betriebsanweisungen sind hinsichtlich der Geltungsdauer in der Regel nicht zeitlich begrenzt.
Im Einzelfall sind jedoch auch Betriebsanweisungen für kurzzeitige Tätigkeiten denkbar, z. B. Instandsetzung einer bestimmten Anlage.

Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein.
Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. So ist es z. B. empfehlenswert, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in „Blau“, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in „Orange“ und Betriebsanweisungen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in „Grün“ zu gestalten.

Die Verwendung von Piktogrammen ermöglicht eine Verbindung zur innerbetrieblichen Sicherheitskennzeichnung und erhöht so den Informationswert der Betriebsanweisung. Es wird empfohlen, die für den speziellen Arbeitsplatz erforderliche Kennzeichnung gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ in die Betriebsanweisung aufzunehmen.

Selbstverständlich sind auch andere Darstellungsformen möglich.

Entscheidend ist immer, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachkommt und die Mitarbeiter mit den Betriebsanweisungen umgehen können.